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Kosten und Erstattung

Was es kostet, steht hier. Und wer es bezahlt.

Meine Rechnung geht an Sie, und Sie reichen sie bei Ihrem Kostenträger ein. Was für Sie gilt, hängt davon ab, wie Sie versichert sind.

Preise

Alle Preise auf einen Blick.

Privatversicherte und Beihilfe

134,06–167,58 €

Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten in Verbindung mit der Gebührenordnung für Ärzte, zum 2,3-fachen Satz. Pro Sitzung von 50 Minuten sind das 134,06 bis 167,58 Euro, je nachdem, welche Leistungen in der Sitzung anfallen. Wie viel davon erstattet wird, hängt von Ihrer Versicherung ab. Klären Sie das bitte vorab, ich sage Ihnen genau, welche Angaben Sie dafür brauchen.

Gesetzlich Versicherte

über Kostenerstattung

Auch als Privatpraxis kann ich Sie behandeln, nämlich über die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V. Wenn Sie nachweisen, dass Sie in zumutbarer Zeit keinen Therapieplatz gefunden haben, kann Ihre Kasse die Behandlung bei mir übernehmen. Das ist Papierarbeit, und es wird nicht immer bewilligt. Ich bereite die Unterlagen so vor, dass Ihr Antrag vollständig begründet ist. Wird er abgelehnt, gelten die Konditionen für Selbstzahlende.

Selbstzahlende

167,58 €

167,58 Euro pro Sitzung von 50 Minuten. Keine Anträge, keine Gutachter, und es werden keine Daten an eine Versicherung übermittelt.

Weitere Leistungen

  • ADHS-Diagnostik Drei Termine plus Fragebögen und schriftlicher Befund. Die Diagnostik biete ich als Selbstzahlerleistung an, sie wird nicht über die Versicherung abgerechnet. 590 €
  • Paartherapie, 90 Minuten 220 Euro inklusive 19 % Umsatzsteuer. Reine Selbstzahlerleistung. 220 €
  • Gruppe, 100 Minuten Geschlossene Angstgruppe, 12 Wochen. nach Absprache

Diese Praxis ist eine Privatpraxis; es besteht keine Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung. Eine direkte Abrechnung über die gesetzliche Krankenversicherung ist daher nicht möglich. Behandelt werden Selbstzahlerinnen und Selbstzahler, privat Krankenversicherte sowie Beihilfeberechtigte; gesetzlich Versicherte über die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V.

Privat versichert und Beihilfe

Die meisten Versicherungen zahlen. Fragen Sie trotzdem vorher nach.

Bei privater Krankenversicherung erfolgt die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Die GOP verweist für die einzelnen Leistungen auf die Gebührenordnung für Ärzte. Sie erhalten monatlich eine Rechnung und reichen sie bei Ihrer Versicherung ein.

Die meisten Versicherungen übernehmen Psychotherapie, aber nicht alle im gleichen Umfang. Manche begrenzen die Sitzungszahl, manche verlangen vorab eine Zusage. Fragen Sie deshalb vor Beginn schriftlich bei Ihrer Versicherung nach, was sie übernimmt.

Sind Sie beihilfeberechtigt, ist Psychotherapie beihilfefähig, sie muss aber vor Beginn anerkannt werden. Die Voranerkennung beantragen Sie bei Ihrer Beihilfestelle, üblicherweise nach den probatorischen Sitzungen. Die Unterlagen dafür bereite ich mit Ihnen zusammen vor.

Verhaltenstherapie ist im Regelfall mit 60 Einzelsitzungen anerkannt, in Ausnahmefällen mit weiteren 20. Wichtig zu wissen: Kurzzeit- und Akutbehandlung werden auf diese 60 Sitzungen angerechnet, sie kommen nicht obendrauf.

Den Anteil, den die Beihilfe nicht trägt, übernimmt Ihre private Restkostenversicherung. Für Gruppenplätze klären wir die Beihilfefähigkeit vorab im Einzelfall, weil die Regeln je nach Beihilfestelle unterschiedlich ausfallen.

Selbst zahlen

Sie können auch selbst zahlen. Dann geht nichts an Dritte.

Sie bekommen eine Rechnung ohne Diagnose, es geht kein Bericht an Dritte, und außerhalb meiner eigenen Unterlagen entsteht kein Vermerk über Ihre Behandlung.

Manche entscheiden sich bewusst dafür, obwohl sie versichert sind. Das kann relevant sein bei einer Verbeamtung, beim Abschluss einer Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherung oder einfach, weil Sie nicht möchten, dass Ihre Behandlung irgendwo aktenkundig wird.

Es ist auch möglich, zunächst selbst zu zahlen und später auf eine Abrechnung über Ihre Versicherung zu wechseln. Sprechen Sie mich darauf an, dann gehen wir die Folgen in Ruhe durch.

Gesetzlich versichert

Auch mit gesetzlicher Kasse ist eine Behandlung möglich.

Auch mit gesetzlicher Krankenversicherung können Sie bei mir in Behandlung sein, über die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V. Der Gedanke dahinter: Wenn Ihre Kasse Ihnen keinen Behandlungsplatz in zumutbarer Zeit verschaffen kann, muss sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Kosten einer Behandlung in einer Privatpraxis erstatten.

Das geht nicht schnell und nicht automatisch. Es ist aber machbar, und ich kenne das Verfahren gut.

Die Vorlagen für den Antrag bekommen Sie von mir, und wir gehen die Unterlagen vorher gemeinsam durch, auf Deutsch, Englisch oder Farsi. Sie müssen diesen Papierkram nicht allein bewältigen, und auch nicht in einer Sprache, in der Ihnen die Begriffe fehlen.

Kostenerstattung

Der Antrag, Schritt für Schritt. Fünf Etappen, mehr nicht.

Die ganze Anleitung im Blog
  1. Sprechstunde über die 116 117

    Rufen Sie die Terminservicestelle an und lassen Sie sich eine psychotherapeutische Sprechstunde vermitteln. Dort erhalten Sie das Formular PTV 11, auf dem festgehalten wird, dass eine Behandlung notwendig und zeitnah angezeigt ist.

  2. Konsiliarbericht beim Hausarzt

    Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt bestätigt auf einem eigenen Formular, dass körperliche Ursachen abgeklärt sind. Das Formular bekommen Sie von mir, damit Sie nicht danach suchen müssen.

  3. Absagen dokumentieren

    Fragen Sie bei Praxen, die mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen, nach einem Therapieplatz; üblich sind drei bis fünf Anfragen. Notieren Sie jeweils Datum, Praxis und die genannte Wartezeit. Diese Liste ist das Herzstück des Antrags.

  4. Antrag bei der Krankenkasse

    Sie reichen alles zusammen ein: PTV 11, Konsiliarbericht, Absagenliste, meinen Kostenvoranschlag und ein kurzes Anschreiben. Die Vorlagen dafür haben Sie von mir.

  5. Entscheidung

    Ihre Kasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf. Entscheidet die Kasse nicht innerhalb dieser Frist und nennt sie Ihnen auch keinen Grund für die Verzögerung, kann nach § 13 Abs. 3a SGB V eine sogenannte Genehmigungsfiktion eintreten. Ob daraus tatsächlich ein Anspruch folgt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Häufige Fragen

Was sonst noch gefragt wird, bevor es losgeht.

Bekomme ich das Geld sicher zurück?
Nein, das kann Ihnen niemand zusagen, ich nicht und keine andere Praxis. Bei privaten Versicherungen hängt es vom Vertrag ab, bei der Beihilfe von der Voranerkennung, bei der Kostenerstattung von der Entscheidung Ihrer Krankenkasse. Was Sie tun können: vor Beginn schriftlich nachfragen. Was ich tue: die Unterlagen so vorbereiten, dass Ihr Antrag vollständig und nachvollziehbar begründet ist.
Was ist, wenn die Kasse ablehnt?
Etwa die Hälfte der Erstanträge wird abgelehnt. Das ist unangenehm, aber selten das Ende: Ein Widerspruch gehört bei diesem Verfahren häufig dazu, und dafür habe ich ein vorbereitetes Schreiben, das die üblichen Ablehnungsgründe aufgreift. Eines kann ich Ihnen nicht versprechen: dass Ihre Kasse zusagt. Diese Entscheidung liegt allein bei ihr. Was ich zusagen kann, ist ein vollständiger, sauber begründeter Antrag und ein offenes Wort darüber, wie Ihre Aussichten stehen.
Wann muss ich bezahlen?
Sie erhalten meine Rechnung einmal im Monat, zahlbar innerhalb von 14 Tagen. Die Zahlung hängt nicht davon ab, ob Ihre Versicherung bereits erstattet hat; die Erstattung ist Ihr Verhältnis zu Ihrer Versicherung. Wenn das an einer Stelle finanziell eng wird, sagen Sie es bitte früh; für Ratenzahlungen finden wir in der Regel eine Lösung.
Warum enthält die Paartherapie Umsatzsteuer?
Psychotherapeutische Behandlung ist von der Umsatzsteuer befreit, weil sie eine Heilbehandlung ist. Paartherapie ohne eine behandlungsbedürftige Erkrankung ist rechtlich Beratung und damit umsatzsteuerpflichtig. Die 220 Euro enthalten die 19 % bereits, es kommt nichts obendrauf.
Kann ich die Kosten steuerlich absetzen?
Selbst getragene Behandlungskosten lassen sich unter Umständen als außergewöhnliche Belastung geltend machen, abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung. Das Finanzamt verlangt für Psychotherapie allerdings einen Nachweis, der vor Behandlungsbeginn ausgestellt sein muss: ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes. Klären Sie das bitte vorher mit Ihrer Steuerberatung; nachholen lässt es sich später nicht.
Fragen zu den Kosten

Drei Zeilen genügen.

Wenn Sie unsicher sind, was in Ihrem Fall gilt, schreiben Sie mir, wie Sie versichert sind. Ich melde mich innerhalb von zwei Werktagen.

Termin anfragen

Bitte keine Diagnosen oder sensiblen Details ins Formular.